(1) Den Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen durch einen Krieg oder irgendeine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes gewährt, je nachdem, welche günstiger für die betroffenen Investoren ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei; oder
b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
umgehende Rückerstattung oder umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.
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