Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile haben die Vertragsparteien zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Teil dieses Abkommens anzusehen sind:
(1) Kapital kann erst ein Jahr, nachdem es in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gebracht wurde, transferiert werden, außer deren Gesetzgebung sieht eine günstigere Regelung vor.
(2) Ein Transfer kann dann als ohne Verzögerung durchgeführt angesehen werden, wenn er innerhalb eines solchen Zeitraumes durchgeführt wird, der üblicherweise für die Erfüllung der Formalitäten für den Transfer erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag in der vorgesehenen Form gestellt wurde, und darf keinesfalls dreißig Tage überschreiten.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.
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