BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

In Kraft seit 19. November 2000
Up-to-date

Artikel 1

Gründung der EUMETSAT

Art. 1

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.

(2) Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.

(3) Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

(4) Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Generaldirektor.

(5) Der Ort des Sitzes der EUMETSAT ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschließt.

(6) Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.

Artikel 2 – Ziele, Tätigkeiten und Programme

Art. 2

(1) Hauptziel der EUMETSAT ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.

Ein weiteres Ziel der EUMETSAT ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten.

(2) Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele

a) macht sich die EUMETSAT soweit wie möglich in Europa entwickelte Technologien insbesondere im Bereich der meteorologischen Satelliten nutzbar und sorgt dabei für die operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind;

b) stützt sich die EUMETSAT in geeigneter Weise auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;

c) leistet die EUMETSAT einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen unter Einsatz von Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen bei möglichst günstigen Kosten führen können.

(4) Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die EUMETSAT im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die EUMETSAT kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schließen.

(5) Der Allgemeine Haushalt erfaßt Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwaltungsmäßige Infrastruktur der EUMETSAT dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden.

(6) Die Programme der EUMETSAT umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaaten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären.

(7) Pflichtprogramme sind

a) das operationelle METEOSAT-Programm (MOP), wie es in Anlage I des Übereinkommens beschrieben ist;

b) die Grundprogramme, die erforderlich sind, um weiterhin Satellitenbeobachtungen aus geostationären und polaren Umlaufbahnen bereitzustellen;

c) sonstige Programme, die vom Rat als solche festgelegt werden.

(8) Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der EUMETSAT, die vom Rat als solche beschlossen werden.

(9) Die EUMETSAT kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt werden. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getragen.

Artikel 3 – Annahme von Programmen und des Allgemeinen Haushalts

Art. 3

(1) Pflichtprogramme und der Allgemeine Haushalt werden durch die Annahme einer Programmentschließung durch den Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird.

(2) Freiwillige Programme werden durch die Annahme einer Programmerklärung durch die interessierten Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. Jedes freiwillige Programm muß mit den Zielen der EUMETSAT übereinstimmen und dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entsprechen. Die Programmerklärung wird vom Rat in einer Ermächtigungsentschließung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genehmigt.

Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklärung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden.

Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedstaaten der EUMETSAT durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten 90 vH des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.

Artikel 4

Art. 4

(1) Der Rat setzt sich aus höchstens zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammen, von denen einer ein Vertreter des nationalen Wetterdienstes des Landes sein soll. Die Vertreter können sich bei den Sitzungen des Rates durch Berater unterstützen lassen.

(2) Der Rat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die höchstens einmal wiedergewählt werden können. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und gilt nicht als Vertreter eines Mitgliedstaats.

(3) Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitgliedstaaten kann er zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der EUMETSAT statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(4) Der Rat kann nachgeordnete Gremien und Arbeitsgruppen einsetzen, soweit er dies zur Verwirklichung der Ziele und Programme der EUMETSAT für erforderlich hält.

(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Rolle des Rates

Art. 5

(1) Der Rat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Insbesondere ist der Rat befugt,

a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten

i) über den Beitritt der in Artikel 16 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschließen;

ii) über die Annahme der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichtprogramme und des dort genannten Allgemeinen Haushalts zu beschließen;

iii) über die Obergrenze der Beiträge zum Allgemeinen Haushalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums zu beschließen oder diese Obergrenze zu revidieren;

iv) über Maßnahmen zur Finanzierung von Programmen, zB durch Kreditaufnahme, zu beschließen;

v) die Übertragung von Mitteln aus dem Haushalt eines Pflichtprogramms auf ein anderes Pflichtprogramm zu billigen;

vi) die Änderungen genehmigter Programmentschließungen und Programmbeschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu beschließen;

vii) den Abschluß von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen;

viii) über die Auflösung oder Nichtauflösung der EUMETSAT nach Artikel 20 zu beschließen;

ix) die Anlagen dieses Übereinkommens zu ändern;

x) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 vH zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Gesamtfinanzierungsrahmen oder Höchstbetrag eines Pflichtprogramms (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen;

xi) über Tätigkeiten zu beschließen, die für Dritte durchgeführt werden sollen;

b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten BNP-Beitragsaufkommens (bzw. des MOP-Beitragsaufkommens für Ziffer i) vertreten,

i) den Jahreshaushaltsplan für das MOP sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen;

ii) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen;

iii) über die Modalitäten der Auflösung der EUMETSAT nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 zu beschließen;

iv) über den Ausschluß eines Mitgliedstaats nach Artikel 14 sowie über die Bedingungen eines solchen Ausschlusses zu beschließen;

v) über die Verlegung des Sitzes der EUMETSAT zu beschließen;

vi) die Personalordnung anzunehmen;

vii) über die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten für Pflichtprogramme zu beschließen;

c) mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten,

i) den Jahresplan für den Allgemeinen Haushalt sowie die Jahreshaushaltspläne für Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die den Haushaltsplänen beigefügt sind, anzunehmen;

ii) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 vH zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Finanzierungsrahmen oder Höchstbetrag (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen;

iii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahrs sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT zu genehmigen und dem Generaldirektor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen;

iv) über alle sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Pflichtprogrammen zu beschließen, die eine finanzielle Auswirkung auf die Organisation haben;

d) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten

i) den Generaldirektor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Generaldirektor;

ii) die betrieblichen Spezifikationen der Satelliten-Pflichtprogramme sowie die Produkte und Dienstleistungen festzulegen;

iii) zu beschließen, daß ein geplantes freiwilliges Programm mit den Zielen der EUMETSAT übereinstimmt und daß das Programm dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entspricht;

iv) den Abschluß von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen;

v) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens anzunehmen;

vi) sich eine Geschäftsordnung zu geben;

vii) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschließen;

e) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten

i) die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen;

ii) über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschließen und ihre Aufgaben festzulegen;

iii) über alle sonstigen Maßnahmen zu beschließen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) In bezug auf freiwillige Programme gelten folgende besondere Regeln:

a) Die Programmerklärung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden interessierten Mitgliedstaaten angenommen.

b) Alle Maßnahmen zur Durchführung eines freiwilligen Programms werden mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel des Beitragsaufkommens vertreten, beschlossen.

Der Koeffizient eines Teilnehmerstaats beträgt höchstens 30 vH, selbst wenn sein Beitragsanteil höher ist.

c) Für eine Änderung der Programmerklärung oder einen Beschluß über einen Beitritt ist Einstimmigkeit aller Teilnehmerstaaten erforderlich.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, daß die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt. Die obigen Regeln gelten sinngemäß für freiwillige Programme.

Der Ausdruck „anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

(5) Der Rat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Diese Regel gilt sinngemäß für freiwillige Programme. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.

Artikel 6 – Generaldirektor

Art. 6

(1) Der Generaldirektor sorgt für die Durchführung der vom Rat gefaßten Beschlüsse sowie der der EUMETSAT zugewiesenen Aufgaben. Er vertritt die EUMETSAT nach außen und unterzeichnet in dieser Eigenschaft vom Rat genehmigte Abkommen sowie Verträge.

(2) Der Generaldirektor untersteht der Weisung des Rates. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a) den ordnungsgemäßen Betrieb der EUMETSAT sicherzustellen;

b) die Beiträge der Mitgliedstaaten einzuziehen;

c) im Rahmen der genehmigten Mittel die vom Rat beschlossenen Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen;

d) die Beschlüsse des Rates über die Finanzierung der EUMETSAT durchzuführen;

e) Ausschreibungen und Verträge zu entwerfen;

f) die Sitzungen des Rates vorzubereiten und für die Tagungen etwaiger nachgeordneter Gremien und Arbeitsgruppen die notwendige technische und verwaltungsmäßige Unterstützung zu gewähren;

g) die Erfüllung der Verträge sicherzustellen und zu überwachen;

h) die Haushalte der EUMETSAT im Einklang mit der Finanzordnung vorzubereiten und abzuwickeln und jährlich die Abrechnungen über die Abwicklung der Haushalte und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die jeweils im Einklang mit der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht der EUMETSAT dem Rat zur Genehmigung vorzulegen;

i) die erforderlichen Konten zu führen;

j) alle anderen ihm vom Rat übertragenen Aufgaben auszuführen.

(3) Der Generaldirektor wird durch ein Sekretariat unterstützt.

Artikel 7

Personal des Sekretariats

Art. 7

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt das Personal des Sekretariats der vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommenen Personalordnung. Fallen die Anstellungsbedingungen eines Bediensteten des Sekretariats nicht unter die Personalordnung, so bestimmen sie sich nach dem geltenden Recht des Staates, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Einstellung des Personals erfolgt auf der Grundlage der Befähigung unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der EUMETSAT. Eine Stelle darf nicht den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

(3) Bedienstete nationaler Stellen der Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum von der EUMETSAT eingestellt oder dieser zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Rat genehmigt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter nach Maßgabe der Personalordnung. Das übrige Personal wird durch den Generaldirektor im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnis bestellt und entlassen. Der Generaldirektor ist weisungsbefugt gegenüber dem gesamten Personal.

(5) Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und der Bediensteten des Sekretariats zu achten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor und die Bediensteten des Sekretariats keine Anweisungen von einer Regierung oder einer Behörde außerhalb der EUMETSAT einholen oder entgegennehmen.

Artikel 8 – Eigentum und Verteilung von Satellitendaten

Art. 8

(1) Alle Daten, die durch Satelliten oder Instrumente der EUMETSAT erzeugt werden, sind weltweit ausschließliches Eigentum der EUMETSAT.

(2) Die EUMETSAT stellt den nationalen Wetterdiensten der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Meteorologie vom Rat bestimmte Datensätze zur Verfügung.

(3) Die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten wird für Pflichtprogramme nach den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und für freiwillige Programme nach den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Regeln beschlossen. Für die Durchführung dieser Politik sind die EUMETSAT, und zwar durch das Sekretariat, sowie die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Artikel 9

Haftung

Art. 9

(1) Die EUMETSAT gibt keine Garantie in bezug auf die Dienstleistungen und Produkte, die nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden oder zu stellen sind.

(2) Die EUMETSAT, die Mitgliedstaaten, die Beamten oder Bediensteten derselben, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei den Sitzungen der EUMETSAT haften nicht gegenüber einem Mitgliedstaat oder der EUMETSAT für Schäden jeder Art auf Grund einer Einstellung, Verzögerung oder Funktionsstörung bei den zur Verfügung zu stellenden Diensten.

(3) Ein Mitgliedstaat haftet nicht einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUMETSAT im Zusammenhang mit der Errichtung des Weltraumsegments der EUMETSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien der betreffende Mitgliedstaat und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUMETSAT den betreffenden Mitgliedstaat von jeder solchen Haftung frei, sofern der Mitgliedstaat sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen. Der Rat legt die Verfahren zur Durchführung dieses Absatzes fest.

Artikel 10

Finanzierungsgrundsätze

Art. 10

(1) Die Ausgaben der EUMETSAT werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der EUMETSAT gedeckt.

(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt der EUMETSAT für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme (mit Ausnahme der MOP) einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttonationalprodukts (BNP) jedes Mitgliedstaats für den letzten Dreijahreszeitraum, für den Statistiken vorliegen.

Die Statistiken werden alle drei Jahre aktualisiert.

Für das MOP zahlt jeder Mitgliedstaat der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II.

(3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Beiträge zu Pflichtprogrammen (mit Ausnahme des MOP) bis zu einem Höchstsatz von 110 vH zu leisten, wenn ein Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gefaßt wird.

(4) Für freiwillige Programme zahlt jeder teilnehmende Mitgliedstaat der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage eines für das betreffende Programm festgelegten Schlüssels.

(5) Falls nicht alle Beiträge für ein freiwilliges Programm innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurden, sind die bisherigen Teilnehmer verpflichtet, einem neuen Beitragsschlüssel zuzustimmen, durch den das Defizit anteilsmäßig umgelegt wird, sofern sie nicht einstimmig eine andere Lösung vereinbaren.

(6) Alle Beiträge werden in den von den Europäischen Gemeinschaften definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) gezahlt. Die Beiträge zum MOP können auch in einer konvertierbaren Währung gezahlt werden.

(7) Die Art der Beitragszahlung und die Art der Aktualisierung der Statistiken für das BNP werden in der Finanzordnung festgelegt.

(8) In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren im Fall der Nichtzahlung von Beiträgen durch einen Mitgliedstaat anzuwenden ist und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat.

(9) Der Rat kann freiwillige Beiträge, gleichviel ob sie bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Verhaltensgrundsätzen der EUMETSAT vereinbar sind.

Artikel 11

Haushaltspläne

Art. 11

(1) Die Haushaltspläne werden in ECU aufgestellt.

(2) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(3) Die Haushaltspläne der EUMETSAT werden für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt. In den Haushaltsplänen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c den Haushaltsplan für das MOP, den Allgemeinen Haushalt sowie die Haushaltspläne für Pflichtprogramme für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an. Die Mitgliedstaaten, die an freiwilligen Programmen teilnehmen, nehmen die Haushaltspläne für diese Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b an.

(5) Die Annahme der Haushaltspläne beinhaltet

a) die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, der EUMETSAT die in den Haushaltsplänen festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;

b) die Genehmigung für den Generasldirektor, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.

(6) Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs ein Haushaltsplan noch nicht angenommen worden, so kann der Generaldirektor jeden Monat in einer Höhe von bis zu einem Zwölftel der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Titel des betreffenden Haushalts Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, daß er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen hinausgehen.

(7) Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Beitragsschlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beiträge.

(8) Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommene Finanzordnung.

Artikel 12

Rechnungsprüfung

Art. 12

(1) Die Rechnungen über alle in den Haushalten ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Rechnungsabschluß vor.

(2) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(3) Der Rat bestimmt das Nähere für die Rechnungsprüfung.

Artikel 13

Vorrechte und Immunitäten

Art. 13

Die EUMETSAT genießt die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.

Artikel 14 – Nichterfüllung von Verpflichtungen

Art. 14

(1) Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam.

(2) Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach Artikel 10 Absatz 2 angepaßt. Die Teilnehmerstaaten beschließen über die Anpassung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluß von freiwilligen Programmen entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 15

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der EUMETSAT über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet, sofern die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist und nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein darf. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über seine Inanspruchnahme besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden ist.

(3) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

(4) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

(5) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

Artikel 16

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Art. 16

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Bevollmächtigtenkonferenz zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegen, falls das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratfikation (Anm.: richtig: Ratifikation) , Annahme oder Genehmigung unterzeichnet wurde.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht an der in Absatz 1 genannten Bevollmächtigtenkonferenz teilgenommen hat, dem Übereinkommen auf Grund eines nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angenommenen Ratsbeschlusses beitreten. Ein Staat, der diesem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate, bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Rat legt die Modalitäten und Bedingungen für den Beitritt des betreffenden Staates nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a fest.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem „Verwahrer“, hinterlegt.

(5) Der Beitritt zum EUMETSAT-Übereinkommen hat zur Mindestvoraussetzung die Teilnahme am Allgemeinen Haushalt und an allen Pflichtprogrammen. Die Teilnahme an freiwilligen Programmen bedarf eines Beschlusses der Teilnehmerstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens wird, leistet eine Sonderzahlung auf die bereits getätigten Investitionen, wobei den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen, an denen der Staat teilnehmen will, Rechnung getragen wird. Der zu zahlende Betrag wird für Pflichtprogramme nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und für freiwillige Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt.

(6) Tritt ein Staat dem Übereinkommen bei, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und die Pflichtprogramme vom Rat angepaßt. Die Teilnehmerstaaten beschließen über die Anpassung der Beitragsschlüssel nach dem Beitritt zu einem freiwilligen Programm.

Artikel 17

Inkrafttreten

Art. 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, deren Beiträge nach dem Schlüssel in Anlage II insgesamt mindestens 85 vH der Gesamtbeitragssumme betragen, nach Artikel 16 Absatz 2 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Sind die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht erfüllt, so ruft der Verwahrer die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, so bald wie möglich zusammen. Diese Regierungen können sodann beschließen, daß das Übereinkommen ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zwischen ihnen in Kraft tritt. Fassen diese Regierungen einen solchen Beschluß, so vereinbaren sie den Tag des Inkrafttretens und eine Revision des in Anlage II enthaltenen Beitragsschlüssels.

(3) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 kann ein Staat, der das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, bis zur Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ohne Stimmrecht an den Sitzungen der EUMETSAT teilnehmen.

(4) Für jeden Staat, der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sowie für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung bzw. am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1994)

Artikel 18

Änderungen

Art. 18

(1) Jeder Mitgliedstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Änderungsvorschläge werden an den Generaldirektor gerichtet, der sie spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat den anderen Mitgliedstaaten zuleitet. Der Rat prüft diese Vorschläge und kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v den Mitgliedstaaten empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der schriftlichen Annahmeerklärungen aller Mitgliedstaaten beim Verwahrer des Übereinkommens in Kraft.

(3) Der Rat kann durch einen Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a die Anlagen dieses Übereinkommens ändern, sofern diese Änderungen nicht dem Übereinkommen widersprechen; er legt gleichzeitig den Tag ihres Inkrafttretens für alle Mitgliedstaaten fest.

Artikel 19 – Kündigung

Art. 19

(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen und dadurch seine Teilnahme am Allgemeinen Haushalt sowie an den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen beenden. Für den Allgemeinen Haushalt wird die Kündigung zum Ende des Fünfjahreszeitraums, für den die finanzielle Obergrenze beschlossen worden war, und für die Pflichtprogramme und die freiwilligen Programme mit deren Beendigung wirksam.

(2) Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Hinblick auf die verschiedenen Programme, an denen er teilgenommen hat, erworben hat.

(3) Hört ein Mitgliedstaat auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so wird der Vertragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt nach Artikel 10 Absatz 2 für den Fünfjahreszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der betreffende Staat das Übereinkommen gekündigt hat, angepaßt.

Artikel 20

Auflösung

Art. 20

(1) Die EUMETSAT kann jederzeit vom Rat durch einen Beschuß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a aufgelöst werden.

(2) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, wird die EUMETSAT aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 oder infolge eines Ausschlusses nach Artikel 14 Absatz 1 der Beitragssatz jedes anderen Mitgliedstaats für den Allgemeinen Haushalt oder die Pflichtprogramme um mehr als ein Fünftel steigt.

Der Beschluß über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gefaßt, wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.

(4) Die Aktiva werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der EUMETSAT sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.

Artikel 21

Notifikation

Art. 21

Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 oder 2,

d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen,

e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,

f) die Auflösung der EUMETSAT.

Artikel 22 – Registrierung

Art. 22

Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.