(1) Hauptziel der EUMETSAT ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.
Ein weiteres Ziel der EUMETSAT ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten.
(2) Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet.
(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele
a) macht sich die EUMETSAT soweit wie möglich in Europa entwickelte Technologien insbesondere im Bereich der meteorologischen Satelliten nutzbar und sorgt dabei für die operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind;
b) stützt sich die EUMETSAT in geeigneter Weise auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;
c) leistet die EUMETSAT einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen unter Einsatz von Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen bei möglichst günstigen Kosten führen können.
(4) Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die EUMETSAT im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die EUMETSAT kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schließen.
(5) Der Allgemeine Haushalt erfaßt Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwaltungsmäßige Infrastruktur der EUMETSAT dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden.
(6) Die Programme der EUMETSAT umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaaten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären.
(7) Pflichtprogramme sind
a) das operationelle METEOSAT-Programm (MOP), wie es in Anlage I des Übereinkommens beschrieben ist;
b) die Grundprogramme, die erforderlich sind, um weiterhin Satellitenbeobachtungen aus geostationären und polaren Umlaufbahnen bereitzustellen;
c) sonstige Programme, die vom Rat als solche festgelegt werden.
(8) Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der EUMETSAT, die vom Rat als solche beschlossen werden.
(9) Die EUMETSAT kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt werden. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getragen.
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