(1) Die Ausgaben der EUMETSAT werden durch die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten und durch etwaige sonstige Einnahmen der EUMETSAT gedeckt.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt der EUMETSAT für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme (mit Ausnahme der MOP) einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttonationalprodukts (BNP) jedes Mitgliedstaats für den letzten Dreijahreszeitraum, für den Statistiken vorliegen.
Die Statistiken werden alle drei Jahre aktualisiert.
Für das MOP zahlt jeder Mitgliedstaat der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II.
(3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Beiträge zu Pflichtprogrammen (mit Ausnahme des MOP) bis zu einem Höchstsatz von 110 vH zu leisten, wenn ein Beschluß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gefaßt wird.
(4) Für freiwillige Programme zahlt jeder teilnehmende Mitgliedstaat der EUMETSAT einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage eines für das betreffende Programm festgelegten Schlüssels.
(5) Falls nicht alle Beiträge für ein freiwilliges Programm innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurden, sind die bisherigen Teilnehmer verpflichtet, einem neuen Beitragsschlüssel zuzustimmen, durch den das Defizit anteilsmäßig umgelegt wird, sofern sie nicht einstimmig eine andere Lösung vereinbaren.
(6) Alle Beiträge werden in den von den Europäischen Gemeinschaften definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) gezahlt. Die Beiträge zum MOP können auch in einer konvertierbaren Währung gezahlt werden.
(7) Die Art der Beitragszahlung und die Art der Aktualisierung der Statistiken für das BNP werden in der Finanzordnung festgelegt.
(8) In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren im Fall der Nichtzahlung von Beiträgen durch einen Mitgliedstaat anzuwenden ist und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat.
(9) Der Rat kann freiwillige Beiträge, gleichviel ob sie bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Verhaltensgrundsätzen der EUMETSAT vereinbar sind.
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