(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der EUMETSAT über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet, sofern die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist und nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein darf. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über seine Inanspruchnahme besteht, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bestellt worden ist.
(3) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.
(4) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
(5) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.
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