BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 19. November 2000
Up-to-date

(1) Der Rat ist befugt, alle zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Insbesondere ist der Rat befugt,

a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten

i) über den Beitritt der in Artikel 16 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschließen;

ii) über die Annahme der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichtprogramme und des dort genannten Allgemeinen Haushalts zu beschließen;

iii) über die Obergrenze der Beiträge zum Allgemeinen Haushalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums zu beschließen oder diese Obergrenze zu revidieren;

iv) über Maßnahmen zur Finanzierung von Programmen, zB durch Kreditaufnahme, zu beschließen;

v) die Übertragung von Mitteln aus dem Haushalt eines Pflichtprogramms auf ein anderes Pflichtprogramm zu billigen;

vi) die Änderungen genehmigter Programmentschließungen und Programmbeschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu beschließen;

vii) den Abschluß von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen;

viii) über die Auflösung oder Nichtauflösung der EUMETSAT nach Artikel 20 zu beschließen;

ix) die Anlagen dieses Übereinkommens zu ändern;

x) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 vH zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Gesamtfinanzierungsrahmen oder Höchstbetrag eines Pflichtprogramms (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen;

xi) über Tätigkeiten zu beschließen, die für Dritte durchgeführt werden sollen;

b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten BNP-Beitragsaufkommens (bzw. des MOP-Beitragsaufkommens für Ziffer i) vertreten,

i) den Jahreshaushaltsplan für das MOP sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen;

ii) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen;

iii) über die Modalitäten der Auflösung der EUMETSAT nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 zu beschließen;

iv) über den Ausschluß eines Mitgliedstaats nach Artikel 14 sowie über die Bedingungen eines solchen Ausschlusses zu beschließen;

v) über die Verlegung des Sitzes der EUMETSAT zu beschließen;

vi) die Personalordnung anzunehmen;

vii) über die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten für Pflichtprogramme zu beschließen;

c) mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten,

i) den Jahresplan für den Allgemeinen Haushalt sowie die Jahreshaushaltspläne für Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die den Haushaltsplänen beigefügt sind, anzunehmen;

ii) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 vH zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Finanzierungsrahmen oder Höchstbetrag (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen;

iii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahrs sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT zu genehmigen und dem Generaldirektor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen;

iv) über alle sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Pflichtprogrammen zu beschließen, die eine finanzielle Auswirkung auf die Organisation haben;

d) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten

i) den Generaldirektor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Generaldirektor;

ii) die betrieblichen Spezifikationen der Satelliten-Pflichtprogramme sowie die Produkte und Dienstleistungen festzulegen;

iii) zu beschließen, daß ein geplantes freiwilliges Programm mit den Zielen der EUMETSAT übereinstimmt und daß das Programm dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entspricht;

iv) den Abschluß von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen;

v) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens anzunehmen;

vi) sich eine Geschäftsordnung zu geben;

vii) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschließen;

e) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten

i) die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen;

ii) über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschließen und ihre Aufgaben festzulegen;

iii) über alle sonstigen Maßnahmen zu beschließen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) In bezug auf freiwillige Programme gelten folgende besondere Regeln:

a) Die Programmerklärung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden interessierten Mitgliedstaaten angenommen.

b) Alle Maßnahmen zur Durchführung eines freiwilligen Programms werden mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel des Beitragsaufkommens vertreten, beschlossen.

Der Koeffizient eines Teilnehmerstaats beträgt höchstens 30 vH, selbst wenn sein Beitragsanteil höher ist.

c) Für eine Änderung der Programmerklärung oder einen Beschluß über einen Beitritt ist Einstimmigkeit aller Teilnehmerstaaten erforderlich.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, daß die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluß hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt. Die obigen Regeln gelten sinngemäß für freiwillige Programme.

Der Ausdruck „anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

(5) Der Rat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Diese Regel gilt sinngemäß für freiwillige Programme. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.

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