(1) Die Haushaltspläne werden in ECU aufgestellt.
(2) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(3) Die Haushaltspläne der EUMETSAT werden für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt. In den Haushaltsplänen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4) Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c den Haushaltsplan für das MOP, den Allgemeinen Haushalt sowie die Haushaltspläne für Pflichtprogramme für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an. Die Mitgliedstaaten, die an freiwilligen Programmen teilnehmen, nehmen die Haushaltspläne für diese Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b an.
(5) Die Annahme der Haushaltspläne beinhaltet
a) die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, der EUMETSAT die in den Haushaltsplänen festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;
b) die Genehmigung für den Generasldirektor, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.
(6) Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs ein Haushaltsplan noch nicht angenommen worden, so kann der Generaldirektor jeden Monat in einer Höhe von bis zu einem Zwölftel der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Titel des betreffenden Haushalts Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, daß er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen hinausgehen.
(7) Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Beitragsschlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beiträge.
(8) Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommene Finanzordnung.
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