(1) Alle Daten, die durch Satelliten oder Instrumente der EUMETSAT erzeugt werden, sind weltweit ausschließliches Eigentum der EUMETSAT.
(2) Die EUMETSAT stellt den nationalen Wetterdiensten der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Meteorologie vom Rat bestimmte Datensätze zur Verfügung.
(3) Die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten wird für Pflichtprogramme nach den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und für freiwillige Programme nach den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Regeln beschlossen. Für die Durchführung dieser Politik sind die EUMETSAT, und zwar durch das Sekretariat, sowie die Mitgliedstaaten verantwortlich.
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