(1) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem Staaten, deren Beiträge nach dem Schlüssel in Anlage II insgesamt mindestens 85 vH der Gesamtbeitragssumme betragen, nach Artikel 16 Absatz 2 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Sind die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwei Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht erfüllt, so ruft der Verwahrer die Regierungen der Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, so bald wie möglich zusammen. Diese Regierungen können sodann beschließen, daß das Übereinkommen ungeachtet der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zwischen ihnen in Kraft tritt. Fassen diese Regierungen einen solchen Beschluß, so vereinbaren sie den Tag des Inkrafttretens und eine Revision des in Anlage II enthaltenen Beitragsschlüssels.
(3) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 kann ein Staat, der das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, bis zur Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ohne Stimmrecht an den Sitzungen der EUMETSAT teilnehmen.
(4) Für jeden Staat, der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sowie für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Unterzeichnung bzw. am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1994)
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