BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 19. November 2000
Up-to-date

(1) Die Rechnungen über alle in den Haushalten ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Rechnungsabschluß vor.

(2) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(3) Der Rat bestimmt das Nähere für die Rechnungsprüfung.

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