Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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