Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Flugverkehrsrechte
Art. 3Gesetze und Vorschriften
Art. 4Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Art. 5Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Art. 6Besteuerung
Art. 7Transitverkehrsformalitäten
Art. 8Betriebsbewilligung
Art. 9Aufhebung und Widerruf
Art. 10Festlegung der Beförderungskapazität
Art. 11Betriebsprogramm
Art. 12Statistiken
Art. 13Beförderungstarife
Art. 14Überweisung von Erträgen
Art. 15Vertretung und Verkaufsförderung
Art. 16Beratungen und Abänderungen
Art. 17Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 18Kündigung
Art. 19Inkrafttreten
Art. 20Registrierung
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhänge bedeuten die folgenden Worte und Ausdrücke:
1. „Hoheitsgebiet“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landungen“ haben im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
2. „Luftfahrtbehörden“:
– in bezug auf die Republik Senegal den für Luftverkehr zuständigen Minister;
– in bezug auf die Republik Österreich, den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
– oder in beiden Fällen jeweils jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden übertragenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.
3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“:
ein Fluglinienunternehmen, das die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile namentlich als das von ihnen gewählte Instrument namhaft gemacht haben, um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugverkehrsrechte zu betreiben, und das vom anderen Vertragschließenden Teil gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 8 zugelassen worden ist.
4. „vereinbarte Fluglinien“:
die im Anhang I zum vorliegenden Abkommen vorgesehenen internationalen Fluglinien.
5. „Tarife“:
die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu bezahlenden Preise oder Beträge und die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Beträge gelten, sowie die Preise oder Beträge und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, mit Ausnahme jedoch der Vergütung und Bedingungen für die Beförderung von Post.
6. „Beförderungskapazität“:
a) in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
b) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraums auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
7. „Bordausrüstung“, „Bordvorräte“ und „Ersatzteile“ haben im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Abkommens die im Anhang 9 der Konvention festgesetzte Bedeutung.
Artikel 2
Art. 2 Flugverkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
a) das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, aus nichtgewerblichen Gründen auf seinem Hoheitsgebiet zu landen.
2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Im Rahmen des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen neben den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Rechten das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den im Betriebsprogramm für diese Flugstrecke festgelegten Punkten zu landen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich von Post, aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels räumt dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Vorrecht ein, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich von Post, gegen Entgelt aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer Punkt des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden Teiles ist.
4. Die beiden Vertragschließenden Teile sind sich einig, daß auf allen Gebieten betreffend die Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Rechte der Grundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden ist.
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist eine gleiche und gerechte Behandlung zuzusichern; sie haben gleiche Möglichkeiten und Rechte vorzufinden und den Grundsatz einer gleichen Aufteilung der für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anzubietenden Beförderungskapazität einzuhalten.
5. Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen, um ihre jeweiligen Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 3
Art. 3 Gesetze und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden, und die genannten Luftfahrzeuge haben diese beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des ersteren Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
2. Die auf seinem Hoheitsgebiet für den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder der mit Luftfahrzeug beförderten Fracht geltenden Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles, wie zum Beispiel die Vorschriften betreffend die Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantäneformalitäten, sind von den genannten Fluggästen und den Besatzungen entweder persönlich oder durch einen auf ihre Rechnung handelnden Dritten und hinsichtlich der genannten Fracht des Fluglinienunternehmens oder der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles beim Einflug, Ausflug oder innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
Artikel 4
Art. 4 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anerkannt, mit dem Vorbehalt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse, Nachweise oder Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Überfliegens seines eigenen Hoheitsgebietes die Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht anzuerkennen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt oder von einem anderen Staat als gültig erklärt wurden.
Artikel 5
Art. 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte, Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß sie bis zu ihrer Wiederausfuhr aus dem genannten Hoheitsgebiet an Bord der genannten Luftfahrzeuge verbleiben.
2. Von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte oder Abgaben, sind weiters befreit:
a) Bordvorräte jeder Herkunft, die innerhalb der von den Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles aufgenommen und an Bord der im internationalen Fluglinienverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge genommen wurden;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur der im internationalen Luftverkehr von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses letzteren Teiles ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder Zollanmeldung unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 6
Art. 6 Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Teilen, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.
Artikel 7
Art. 7 Transitverkehrsformalitäten
Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und in einer dafür reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen, mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten Kontrolle.
Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
TEIL II
FLUGLINIEN
Artikel 8
Art. 8 Betriebsbewilligung
1. a) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
b) In Anwendung der Artikel 77 und 79 der Konvention in bezug auf die Bildung von Betriebsgemeinschaften oder internationalen Betriebsstellen durch zwei oder mehr Staaten stimmt die Österreichische Bundesregierung zu, daß die Regierung der Republik Senegal in Übereinstimmung mit den beiliegenden Artikeln 2 und 4 des am 28. März 1961 in Yaounde unterzeichneten Vertrages über den Luftverkehr, dem die Republik Senegal beigetreten ist, sich das Recht vorbehält, die Societe Air-Afrique als das von ihr für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien gewählte Instrument namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderlichen Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens rückgängig zu machen und ein anderes namhaft zu machen.
4. Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann veranlaßt werden, dem anderen Vertragschließenden Teil den Nachweis zu erbringen, daß es die Bedingungen erfüllt, die von den üblicher- und billigerweise von diesem Vertragschließenden Teil angenommenen Gesetzen und Vorschriften betreffend den Betrieb der internationalen Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention vorgeschrieben werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte alle erforderlichen Bedingungen aufzuerlegen, falls der genannte Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens erstellten Tarife in Kraft gesetzt sind und eine Vereinbarung hinsichtlich dieser Fluglinie gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Abkommens getroffen worden ist.
Artikel 9
Art. 9 Aufhebung und Widerruf
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, nicht einhält, oder
c) wenn dieses Fluglinienunternehmen den Betrieb nicht gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchführt.
2. Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Aufhebung, der Widerruf oder die Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist, ausgeübt. Im Falle des Scheiterns dieser Beratung wird das Schiedsverfahren gemäß Artikel 17 in Anspruch genommen.
Artikel 10
Art. 10 Festlegung der Beförderungskapazität
1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes mit einem für angemessen erachteten Ausnützungsfaktor, das der laufenden und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist. Die Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen und abgesetzt werden, haben die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die die Beförderungskapazität regeln, welche sich zu richten haben:
a) nach der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) nach der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und
c) nach den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
2. Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf einer oder mehreren Flugstrecken entweder einen Teil oder die gesamte Beförderungskapazität nicht mehr auszunützen wünscht, die es auf Grund seiner Rechte zur Verfügung stellen sollte, kann es sich mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles einigen, diesem die gesamte oder einen Teil der betreffenden Beförderungskapazität für einen festgesetzten Zeitraum zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine gesamten oder einen Teil seiner Rechte übertragen hat, kann diese nach Ablauf des genannten Zeitraums wieder übernehmen.
3. Eine derartige Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile.
Artikel 11
Art. 11 Betriebsprogramm
1. Um eine gleiche und gerechte Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gewährleisten, haben sich die Fluglinienunternehmen rechtzeitig über die im Programm vorgesehenen Frequenzen der Fluglinien, die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne einschließlich der Flugtage sowie der Ankunfts- und Abflugszeiten zu einigen.
2. Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen oder kurzfristigen Verkehrs auf diesen Flugstrecken zu entsprechen, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen miteinander geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen.
3. Die vereinbarten Flugpläne werden den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorgelegt. In Ausnahmefällen kann diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obigen Flugpläne keine Einigung erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu bemühen, die Meinungsverschiedenheit beizulegen.
5. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels kann ein Flugplan nicht ohne Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft treten.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt worden sind.
Artikel 12
Art. 12 Statistiken
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise zwecks Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.
Artikel 13
Art. 13 Beförderungstarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Ertrages und der Besonderheiten der gebotenen Dienstleistungen, nämlich Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsstandards, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich zu vereinbaren.
3. Die im obigen Absatz 2 vorgesehene Vereinbarung kann nach Möglichkeit durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
4. Die auf diese Weise festgelegten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorgelegt; in besonderen Fällen kann diese Frist mit beiderseitiger Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Wenn sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen Tarif einigen oder wenn aus anderen Gründen ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden kann oder wenn die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles innerhalb der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Frist von sechzig (60) Tagen bekanntgeben, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, beraten die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile gemeinsam, um zu einer Lösung zu gelangen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarif oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragschließenden Teile bemühen, zu einer Einigung zu gelangen.
7. Kein Tarif tritt ohne die Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
9. Die Vertragschließenden Teile haben dafür zu sorgen, daß es auf ihrem Hoheitsgebiet eine aktive und wirksame Untersuchungseinrichtung für Verstöße gegen die gemäß diesem Artikel erstellten Tarife durch Fluglinienunternehmen, Handelsagenten für Durchfahrt oder Fracht, Reiseveranstalter oder Transitspediteure gibt. Sie überzeugen sich im übrigen, daß jedweder Verstoß gegen diese Tarife mit abschreckenden Sanktionen gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften bestraft wird.
Artikel 14
Art. 14 Überweisung von Erträgen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.
Artikel 15
Art. 15 Vertretung und Verkaufsförderung
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, entsprechend den Gesetzen und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles das technische und kaufmännische Personal für die Durchführung der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken einzustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros zu eröffnen.
2. Dieses Personal wird aus den Staatsangehörigen des einen bzw. des anderen Vertragschließenden Teiles aufgenommen, sofern die genannten Teile nichts anderes vereinbaren.
3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Möglichkeit, alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 16
Art. 16 Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit halten die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile regelmäßig Beratungen ab, um die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten und für ihre richtige Anwendung Sorge zu tragen.
2. Hält einer der Vertragschließenden Teile die Abänderung irgendeiner Bestimmung des vorliegenden Abkommens für wünschenswert, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Solche Beratungen, denen Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen können, erfolgen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens, wenn nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die allenfalls beschlossenen Abänderungen an dem vorliegenden Abkommen müssen von jedem Vertragschließenden Teil entsprechend den verfassungsmäßigen Verfahren genehmigt werden.
3. Abänderungen am Anhang I werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart.
Artikel 17
Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Regierungen der Vertragschließenden Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder der beiden Vertragschließenden Teile bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsangehörigen eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem einer der beiden Vertragschließenden Teile die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauffolgenden Monats die Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn es ihm nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit gütlich beizulegen. Sofern die Vertragschließenden Teile nichts anderes vereinbaren, regelt es die Verfahrensgrundsätze und bestimmt seinen Sitz selbst.
4. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die im Zuge des Verfahrens verfügten vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zu befolgen, wobei letztere in allen Fällen als endgültig anzusehen ist.
5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Versäumnisses die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem säumigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten für seinen Schiedsrichter und die Hälfte der Kosten des bestellten Vorsitzenden.
Artikel 18
Art. 18 Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht bestätigt, gilt die genannte Kündigung als fünfzehn (15) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 19
Art. 19 Inkrafttreten
Jeder der Vertragschließenden Teile gibt dem anderen auf diplomatischem Wege die Durchführung der erforderlichen verfassungsmäßigen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens bekannt, das dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung wirksam wird.
Artikel 20
Art. 20 Registrierung
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhänge sowie jede spätere Abänderung sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
Geschehen zu Dakar, am 4. Februar 1987 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ANHANG I
FLUGSTRECKENPLÄNE
A. Österreichische Flugstrecke
Anl. 1
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugspunkt
Punkte in Österreich
Bestimmungsort
Dakar
B. Senegalesische Flugstrecke
Anl. 1
Das von der Regierung der Republik Senegal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugspunkt
Punkte in Senegal
Bestimmungsort
Wien
C.
Anl. 1
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit.
Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gewährt werden.
ANHANG II
Artikel 2 und 4 des Vertrages über den Luftverkehr in Afrika
Unterzeichnet am 28. März 1961 in Yaounde
Anl. 2
„ Artikel 2: Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Societe Commune als das von jedem von ihnen für den Betrieb seiner Luftverkehrs- und Fluglinienrechte gewählte Instrument hinsichtlich seiner internationalen Beziehungen namhaft zu machen.“
„ Artikel 4: Die Societe aerienne commune ist mit der umfassendsten Rechtspersönlichkeit ausgestattet, die juristischen Personen von der Gesetzgebung in den Vertragschließenden Staaten zuerkannt wird, und gilt als im Besitz der Staatsbürgerschaft jedes einzelnen von ihnen, sowohl ihnen selbst wie auch Drittstaaten gegenüber.“
„Die Societe aerienne commune wird in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Einheitsstruktur von den Vertragschließenden Staaten und einem als zur Mitwirkung geeignet angesehenen Unternehmen gebildet.“