Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anerkannt, mit dem Vorbehalt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse, Nachweise oder Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Überfliegens seines eigenen Hoheitsgebietes die Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht anzuerkennen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt oder von einem anderen Staat als gültig erklärt wurden.
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