1. a) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
b) In Anwendung der Artikel 77 und 79 der Konvention in bezug auf die Bildung von Betriebsgemeinschaften oder internationalen Betriebsstellen durch zwei oder mehr Staaten stimmt die Österreichische Bundesregierung zu, daß die Regierung der Republik Senegal in Übereinstimmung mit den beiliegenden Artikeln 2 und 4 des am 28. März 1961 in Yaounde unterzeichneten Vertrages über den Luftverkehr, dem die Republik Senegal beigetreten ist, sich das Recht vorbehält, die Societe Air-Afrique als das von ihr für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien gewählte Instrument namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderlichen Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens rückgängig zu machen und ein anderes namhaft zu machen.
4. Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann veranlaßt werden, dem anderen Vertragschließenden Teil den Nachweis zu erbringen, daß es die Bedingungen erfüllt, die von den üblicher- und billigerweise von diesem Vertragschließenden Teil angenommenen Gesetzen und Vorschriften betreffend den Betrieb der internationalen Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention vorgeschrieben werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte alle erforderlichen Bedingungen aufzuerlegen, falls der genannte Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens erstellten Tarife in Kraft gesetzt sind und eine Vereinbarung hinsichtlich dieser Fluglinie gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Abkommens getroffen worden ist.
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