1. Um eine gleiche und gerechte Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gewährleisten, haben sich die Fluglinienunternehmen rechtzeitig über die im Programm vorgesehenen Frequenzen der Fluglinien, die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne einschließlich der Flugtage sowie der Ankunfts- und Abflugszeiten zu einigen.
2. Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen oder kurzfristigen Verkehrs auf diesen Flugstrecken zu entsprechen, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen miteinander geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen.
3. Die vereinbarten Flugpläne werden den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorgelegt. In Ausnahmefällen kann diese Frist mit Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obigen Flugpläne keine Einigung erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu bemühen, die Meinungsverschiedenheit beizulegen.
5. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels kann ein Flugplan nicht ohne Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft treten.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt worden sind.
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