1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Regierungen der Vertragschließenden Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder der beiden Vertragschließenden Teile bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsangehörigen eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem einer der beiden Vertragschließenden Teile die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauffolgenden Monats die Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, wenn es ihm nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit gütlich beizulegen. Sofern die Vertragschließenden Teile nichts anderes vereinbaren, regelt es die Verfahrensgrundsätze und bestimmt seinen Sitz selbst.
4. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die im Zuge des Verfahrens verfügten vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zu befolgen, wobei letztere in allen Fällen als endgültig anzusehen ist.
5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Versäumnisses die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem säumigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten für seinen Schiedsrichter und die Hälfte der Kosten des bestellten Vorsitzenden.
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