1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Ertrages und der Besonderheiten der gebotenen Dienstleistungen, nämlich Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsstandards, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich zu vereinbaren.
3. Die im obigen Absatz 2 vorgesehene Vereinbarung kann nach Möglichkeit durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
4. Die auf diese Weise festgelegten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorgelegt; in besonderen Fällen kann diese Frist mit beiderseitiger Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Wenn sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen Tarif einigen oder wenn aus anderen Gründen ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden kann oder wenn die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles innerhalb der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Frist von sechzig (60) Tagen bekanntgeben, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, beraten die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile gemeinsam, um zu einer Lösung zu gelangen.
6. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarif oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragschließenden Teile bemühen, zu einer Einigung zu gelangen.
7. Kein Tarif tritt ohne die Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
9. Die Vertragschließenden Teile haben dafür zu sorgen, daß es auf ihrem Hoheitsgebiet eine aktive und wirksame Untersuchungseinrichtung für Verstöße gegen die gemäß diesem Artikel erstellten Tarife durch Fluglinienunternehmen, Handelsagenten für Durchfahrt oder Fracht, Reiseveranstalter oder Transitspediteure gibt. Sie überzeugen sich im übrigen, daß jedweder Verstoß gegen diese Tarife mit abschreckenden Sanktionen gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften bestraft wird.
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