1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte, Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß sie bis zu ihrer Wiederausfuhr aus dem genannten Hoheitsgebiet an Bord der genannten Luftfahrzeuge verbleiben.
2. Von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte oder Abgaben, sind weiters befreit:
a) Bordvorräte jeder Herkunft, die innerhalb der von den Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles aufgenommen und an Bord der im internationalen Fluglinienverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge genommen wurden;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur der im internationalen Luftverkehr von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses letzteren Teiles ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder Zollanmeldung unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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