Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhänge bedeuten die folgenden Worte und Ausdrücke:
1. „Hoheitsgebiet“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landungen“ haben im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
2. „Luftfahrtbehörden“:
– in bezug auf die Republik Senegal den für Luftverkehr zuständigen Minister;
– in bezug auf die Republik Österreich, den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
– oder in beiden Fällen jeweils jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden übertragenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.
3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“:
ein Fluglinienunternehmen, das die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile namentlich als das von ihnen gewählte Instrument namhaft gemacht haben, um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugverkehrsrechte zu betreiben, und das vom anderen Vertragschließenden Teil gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 8 zugelassen worden ist.
4. „vereinbarte Fluglinien“:
die im Anhang I zum vorliegenden Abkommen vorgesehenen internationalen Fluglinien.
5. „Tarife“:
die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu bezahlenden Preise oder Beträge und die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Beträge gelten, sowie die Preise oder Beträge und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, mit Ausnahme jedoch der Vergütung und Bedingungen für die Beförderung von Post.
6. „Beförderungskapazität“:
a) in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
b) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraums auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
7. „Bordausrüstung“, „Bordvorräte“ und „Ersatzteile“ haben im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Abkommens die im Anhang 9 der Konvention festgesetzte Bedeutung.
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