Art. 10 Festlegung der Beförderungskapazität — Luftverkehrsabkommen (Senegal)
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1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes mit einem für angemessen erachteten Ausnützungsfaktor, das der laufenden und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist. Die Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen und abgesetzt werden, haben die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die die Beförderungskapazität regeln, welche sich zu richten haben:
a) nach der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) nach der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und
c) nach den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
2. Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf einer oder mehreren Flugstrecken entweder einen Teil oder die gesamte Beförderungskapazität nicht mehr auszunützen wünscht, die es auf Grund seiner Rechte zur Verfügung stellen sollte, kann es sich mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles einigen, diesem die gesamte oder einen Teil der betreffenden Beförderungskapazität für einen festgesetzten Zeitraum zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine gesamten oder einen Teil seiner Rechte übertragen hat, kann diese nach Ablauf des genannten Zeitraums wieder übernehmen.
3. Eine derartige Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile.
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