1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Teilen, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.
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