Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Anl. 1I.
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Für den Zweck des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut nichts anderes vorgesehen ist:
a) „Luftfahrtbehörden“ bezeichnet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und im Falle der Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration) des Ministeriums für Kommunikation und öffentliche Arbeiten (Ministry of Communications and Works) oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das eine der Vertragschließenden Parteien der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches auf den in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Flugstrecken die internationalen Fluglinien betreibt;
c) „Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht-gewerbliche Landung“ besitzen die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.
Art. 2 Artikel 2
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte.
In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Art. 3 Artikel 3
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von einem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei haben das Recht, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen den genannten Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist.
6. Dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Art. 4 Artikel 4
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb aller im Einklang mit Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den Fluglinienverkehr, den das letztgenannte Fluglinienunternehmen auf diesen Flugstrecken oder Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Vorrangiges Ziel der internationalen Fluglinien auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken ist die Bereitstellung einer Kapazität, die dem voraussehbaren Beförderungsaufkommen an Fluggästen, Frachtgut und Post nach und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei angepaßt ist, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht. Das jedem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zustehende Recht, auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern Beförderungsleistungen zu erbringen, ist im Interesse einer geordneten Entwicklung des internationalen Flugverkehrs dermaßen wahrzunehmen, daß sich die Beförderungskapazität zu richten hat nach:
a) der Beförderungsnachfrage aus dem und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht;
b) der Beförderungsnachfrage, die in den Gebieten besteht, durch die die Fluglinien führen, wobei dem lokalen und regionalen Flugverkehr Rechnung zu tragen ist;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebs von Transitverkehrsdiensten.
4. Die auf den vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden.
Art. 5 Artikel 5
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Flugverkehrs auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei zwecks Zustimmung die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie den Flugplan bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für nachträgliche Änderungen.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle periodischen statistischen Angaben des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungskapazität erforderlich sind. Diese Angaben müssen alle Informationen beinhalten, die zur Bestimmung des Verkehrsaufkommens sowie dessen Ausgangs- und Bestimmungspunktes notwendig sind.
Art. 6 Artikel 6
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.
Art. 7 Artikel 7
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:
a) Bordvorräte, die im Gebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.
3. Weiters sind von allen Steuern und Eingangsabgaben auf der Grundlage der Reziprozität folgende Gegenstände und Güter (Betriebsausrüstung) befreit, die zum ausschließlichen Gebrauch durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden:
a) Gepäckanhänger, Flugdokumente für Passagiere und Fracht, Flugpläne, Einsteigkarten und Geschäftspapiere mit dem Signum des Fluglinienunternehmens;
b) Fernmeldeausrüstung zur Verwendung auf dem Flughafen, zB tragbare Sprechfunkgeräte oder ähnliche drahtlose Geräte.
Art. 8 Artikel 8
Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen Partei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Art. 9 Artikel 9
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Frachtgut im direkten Transitverkehr ist von Zollabgaben und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Art. 10 Artikel 10
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe erstellt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragschließende Partei der anderen während der ersten 15 Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
5. Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 dieses Artikels tritt ein Tarif erst dann in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt ist.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Art. 11 Artikel 11
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
Art. 12 Artikel 12
1. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen, welche auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege abgesprochenen Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2. Abänderungen des Anhangs zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien abgesprochen werden und treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Art. 13 Artikel 13
Das vorliegende Abkommen und sein Anhang sind in der Weise zu ändern, daß sie jedem künftigen mehrseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Luftverkehrs, durch das die beiden Vertragschließenden Parteien gebunden werden, entsprechen.
Art. 14 Artikel 14
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Art. 15 Artikel 15
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Weg vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß in diesem Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
4. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Art. 16 Artikel 16
Die von jeder der Vertragschließenden Parteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
Art. 17 Artikel 17
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet bei der Beförderung von Fluggästen, Post und Frachtgut erzielten Überschuß von Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
Art. 18 Artikel 18
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung hiezu und jeder in seinem Rahmen erfolgte Notenaustausch ist der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 19 Artikel 19
1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nachdem die Vertragschließenden Parteien einander den Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Formalitäten notifiziert haben in Kraft.
2. Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Nicosia am 7. Juli 1981 in englischer Sprache.
ANHANG
Anl. 1 I.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 des Abkommens wird das Recht zum Betrieb der folgenden Fluglinien in beiden Richtungen gewährt -
a) dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
Punkte in Österreich – Punkte in Zypern;
b) dem von der Regierung der Republik Zypern namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
Punkte in Zypern – Punkte in Österreich.
Anl. 1 II.
Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.
Anl. 1 III.
Der Betrieb von Fluglinien unter Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Punkten über ihre jeweiligen Hoheitsgebiete hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien festgelegt und vereinbart werden.