Die von jeder der Vertragschließenden Parteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
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