Für den Zweck des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut nichts anderes vorgesehen ist:
a) „Luftfahrtbehörden“ bezeichnet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und im Falle der Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration) des Ministeriums für Kommunikation und öffentliche Arbeiten (Ministry of Communications and Works) oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das eine der Vertragschließenden Parteien der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches auf den in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Flugstrecken die internationalen Fluglinien betreibt;
c) „Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht-gewerbliche Landung“ besitzen die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.
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