1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von einem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei haben das Recht, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen den genannten Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist.
6. Dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
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