1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Weg vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß in diesem Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
4. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind von den Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
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