1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte.
In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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