1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:
a) Bordvorräte, die im Gebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle verbleiben.
3. Weiters sind von allen Steuern und Eingangsabgaben auf der Grundlage der Reziprozität folgende Gegenstände und Güter (Betriebsausrüstung) befreit, die zum ausschließlichen Gebrauch durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden:
a) Gepäckanhänger, Flugdokumente für Passagiere und Fracht, Flugpläne, Einsteigkarten und Geschäftspapiere mit dem Signum des Fluglinienunternehmens;
b) Fernmeldeausrüstung zur Verwendung auf dem Flughafen, zB tragbare Sprechfunkgeräte oder ähnliche drahtlose Geräte.
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