BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)Art. 10

Art. 10Artikel 10

In Kraft seit 04. Juli 1982
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1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe erstellt werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragschließende Partei der anderen während der ersten 15 Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

5. Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Abkommens beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 dieses Artikels tritt ein Tarif erst dann in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt ist.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

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