1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Flugverkehrs auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei zwecks Zustimmung die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie den Flugplan bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für nachträgliche Änderungen.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle periodischen statistischen Angaben des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungskapazität erforderlich sind. Diese Angaben müssen alle Informationen beinhalten, die zur Bestimmung des Verkehrsaufkommens sowie dessen Ausgangs- und Bestimmungspunktes notwendig sind.
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