1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb aller im Einklang mit Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den Fluglinienverkehr, den das letztgenannte Fluglinienunternehmen auf diesen Flugstrecken oder Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Vorrangiges Ziel der internationalen Fluglinien auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken ist die Bereitstellung einer Kapazität, die dem voraussehbaren Beförderungsaufkommen an Fluggästen, Frachtgut und Post nach und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei angepaßt ist, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht. Das jedem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zustehende Recht, auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern Beförderungsleistungen zu erbringen, ist im Interesse einer geordneten Entwicklung des internationalen Flugverkehrs dermaßen wahrzunehmen, daß sich die Beförderungskapazität zu richten hat nach:
a) der Beförderungsnachfrage aus dem und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht;
b) der Beförderungsnachfrage, die in den Gebieten besteht, durch die die Fluglinien führen, wobei dem lokalen und regionalen Flugverkehr Rechnung zu tragen ist;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebs von Transitverkehrsdiensten.
4. Die auf den vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden.
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