BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Portugal)

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

In Kraft seit 26. November 1980
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet:

a) der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Abänderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;

b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung der Bundesminister für Verkehr oder jede andere von Rechts wegen zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigte Behörde; und im Falle der Regierung von Portugal der Minister für Verkehr oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller Funktionen befugt ist, die sich derzeit im Zuständigkeitsbereich der genannten Behörde befinden;

c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, welches von einem Vertragschließenden Teil zum Zwecke des Betreibens der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht worden ist und welchem gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Abkommens eine Betriebsbewilligung erteilt worden ist.

Artikel 2

Art. 2 Rechte und Privilegien der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.

2. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen; und

c) im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht und Post an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs.

Artikel 3

Art. 3 Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von der zuständigen Behörde des einen Vertragschließenden Teiles der zuständigen Behörde des anderen Vertragschließenden Teiles in schriftlicher Form zu notifizieren.

2. Sobald der Vertragschließende Teil die Notifikation der Namhaftmachung erhalten hat, hat er dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen. Die erteilte Betriebsbewilligung darf ohne Zustimmung des diese Bewilligung erteilenden Vertragschließenden Teiles weder einem anderen Fluglinienunternehmen übertragen noch diesem überlassen werden.

3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

5. Ist einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Betriebsbewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Betriebsbedingungen dieser Fluglinie und die für sie Geltung erlangenden Tarife im Einklang mit den Bestimmungen der Artikeln 6 und 11 des vorliegenden Abkommens genehmigt sind.

Artikel 4

Art. 4 Widerruf und Aufhebung von Rechten

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen aufzuheben oder jene Bedingungen zu stellen, die er zur Ausübung dieser Rechte für erforderlich erachtet:

a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte einräumt, nicht beachtet; oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen den Betrieb nicht im Einklang mit den in diesem Abkommen und seinem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen durchführt.

2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall hat die Fühlungnahme innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten diesbezüglichen Ersuchens zu erfolgen.

Artikel 5

Art. 5 Der Fluglinienbetrieb

1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungskapazität zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von Fluggästen, Fracht und Post im Rahmen des Internationalen Flugverkehrs im Einklang mit dem entsprechenden Teil des Anhangs ist entsprechend den Flugverkehrserfordernissen entlang der festgelegten Flugstrecken aufrechtzuerhalten.

4. Die gesamte Beförderungskapazität ist möglichst gleichmäßig zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aufzuteilen, sofern gemäß den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 dieses Artikels nichts anderes vereinbart wird.

5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die auf den festgelegten Flugstrecken anzubietende Flugfrequenz und Beförderungskapazität der Fluglinien zu vereinbaren, wofür jedoch die Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile eingeholt werden muß. Diese Beförderungskapazität ist von Zeit zu Zeit dem Flugverkehrsbedarf anzupassen, und diese Anpassungen unterliegen ebenfalls der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.

6. Zur Bewältigung einer vorübergehend unerwartet hohen Verkehrsnachfrage können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 vereinbaren, die Beförderungskapazität in dem Maße zeitweilig aufzustocken, wie dies zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage erforderlich ist.

7. Für den Fall, daß das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles nicht beabsichtigt, dauernd oder vorübergehend die ihm im Sinne der vorstehenden Absätze zustehende Beförderungskapazität zur Gänze oder zum Teil auszunutzen, kann dieses Fluglinienunternehmen mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles unter Bedingungen, die zwischen beiden festzulegen und ihren jeweiligen Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorzulegen sind, dahingehende Abmachungen treffen, daß das zweitgenannte Fluglinienunternehmen zusätzliche Beförderungskapazität einsetzt, damit die gesamte zwischen ihnen im Einklang mit den vorstehenden Absätzen vereinbarte Beförderungskapazität aufrechterhalten werden kann. Jede dieser Abmachungen muß jedoch zur Bedingung haben, daß das zweitgenannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die zusätzlich eingesetzte Beförderungskapazität zur Gänze aufgeben oder in dem Maße verringern muß, als das erstgenannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen sich zu irgendeinem Zeitpunkt entschließt, den ihm zustehenden Anteil seiner Fluglinien an der gesamten Beförderungskapazität voll oder in erhöhtem Umfang in Anspruch zu nehmen und dies angemessene Zeit im voraus bekanntgibt.

8. Wird von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles eine Fluglinie auf einer Flugstrecke über Zwischenpunkte und/oder nach Punkten über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles hinaus betrieben, so kann vorbehaltlich des Einverständnisses beider zuständigen Luftfahrtbehörden zu der im Einklang mit den Absätzen 3 bis 6 oben festgelegten Beförderungskapazität von jenem Fluglinienunternehmen eine zusätzliche Beförderungskapazität angeboten werden.

9. In der in Absatz 5 erwähnten Vereinbarung hinsichtlich der Flugfrequenz und Beförderungskapazität der Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auch die Flugpläne und alle sonstigen Betriebsbedingungen festzulegen, die üblicherweise in Flugplänen aufscheinen (Type des Luftfahrzeuges, Sitzplatzkategorien, Flugstrecke, Flugtag und -stunde und Flugnummer). Die dermaßen getroffene Vereinbarung zwischen den Fluglinienunternehmen ist den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 6

Art. 6 Genehmigung der Betriebsbedingungen

1. Die in Artikel 5 Absatz 9 beschriebenen Flugpläne sind bei den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden haben über die Flugpläne innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung zu entscheiden. In Sonderfällen kann die Einreichungsfrist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden abgekürzt werden.

2. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über den Flugplan nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile danach zu trachten, das Problem beizulegen.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels darf ein Flugplan nur dann in Kraft treten, wenn er von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt ist.

4. Die für eine bestimmte Saison erstellten Flugpläne bleiben so lange für die entsprechenden Flugperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 7

Art. 7 Befreiung von Zöllen, Abgaben und Steuern

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-, Schmierstoff- und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und sonstige Artikel, die den Fluggästen in beschränkten Mengen zum Kauf zur Verfügung stehen), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß dieses Luftfahrzeug wieder ausgeflogen wird und diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord dieses Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Von denselben Zöllen, Gebühren und Steuern, mit Ausnahme der den geleisteten Diensten entsprechenden Entgelte, sind weiters befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord ausfliegender Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;

b) Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände, die in das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile eingeführt werden und für die Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.

3. Falls die Gesetze oder Vorschriften eines der Vertragschließenden Teile es erfordern, haben die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle des genannten Vertragschließenden Teiles zu verbleiben.

Artikel 8

Art. 8 Entladung der üblichen Bordausrüstung, -gegenstände und -vorräte

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile eingesetzt wird, belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder einer mit Zustimmung der genannten Behörden anderweitig getroffenen Verfügung unter Aufsicht dieser Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Art. 9 Fluggäste im direkten Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile befinden, unterliegen – soweit die Sicherheitserfordernisse dies zulassen – lediglich einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 10

Art. 10 Geltung von innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Luftfahrzeugen, die auf internationalen Fluglinien eingesetzt sind, nach und aus seinem Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb und die Flugleitung von Luftfahrzeugen während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der an Bord eines Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter nach, in und aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere jene hinsichtlich der Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitskontrollen gelten für die an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles genommenen Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter.

Artikel 11

Art. 11 Tarife

Das von den Vertragschließenden Teilen bei der Festsetzung von Tarifen anzuwendende Verfahren sowie die Begriffsbestimmungen des Ausdruckes „Tarif“, haben den Bestimmungen von Artikel 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu entsprechen.

Artikel 12

Art. 12 Statistiken

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen statistische Unterlagen hinsichtlich der Auslastung der von den genannten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten angebotenen Beförderungskapazität vorzulegen.

Artikel 13

Art. 13 Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die dieses Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post, Fracht und Gepäck erzielt hat, zu überweisen. Diese Überweisungen werden im Einklang mit den Bestimmungen etwaiger zwischen beiden Ländern in Kraft befindlicher Zahlungsabkommen getätigt. Bestehen keine entsprechenden Bestimmungen eines Zahlungsabkommens, so hat die obgenannte Überweisung in konvertierbarer Währung zu erfolgen. Das Überweisungsverfahren hat den innerstaatlichen Währungsbestimmungen zu entsprechen.

Artikel 14

Art. 14 Beratungen

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

Artikel 15

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Unstimmigkeit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Monaten nach ihrem Auftreten unmittelbar beigelegt werden kann, ist einer schiedsgerichtlichen Behandlung zuzuleiten, die auf diplomatischem Wege festgelegt wird. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.

2. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind im Schiedsspruch festzulegen und von den beiden Vertragschließenden Teilen je zur Hälfte zu tragen.

Artikel 16

Art. 16 Abänderungen

1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit Abänderungen vorschlagen, die er für dieses Abkommen oder seinen Anhang für wünschenswert erachtet. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Abänderungsvorschläge haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um solche Beratungen durch einen Vertragschließenden Teil gestellt wurde, zu beginnen.

2. Abänderungen zu dem Anhang können von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen werden.

3. Alle Abänderungen zu diesem Abkommen oder seinem Anhang im Sinne von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels treten sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragschließenden Teilen in Kraft.

Artikel 17

Art. 17 Multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen und sein Anhang gelten, sofern ein multilaterales Luftverkehrsübereinkommen für beide Vertragschließenden Parteien bindend wird, als in Übereinstimmung damit abgeändert.

Artikel 18

Art. 18 Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Bekanntgabe ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

Art. 19 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den jeweiligen verfassungsmäßigen Bestimmungen der Vertragschließenden Teile.

2. Das Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragschließenden Teile einander von der Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten in Kenntnis gesetzt haben.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 20. Juni 1980, in englischer Sprache.

ANHANG

Abschnitt I

Anl. 1

1. Die REGIERUNG VON PORTUGAL macht für den Betrieb der in Abschnitt II Absatz 1 genannten vereinbarten Fluglinien folgendes Fluglinienunternehmen namhaft:

TRANSPORTES AEREOS PORTUGUESES, E. P. (TAP-AIR PORTUGAL)

2. Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG macht für den Betrieb der in Abschnitt II Absatz 2 genannten vereinbarten Fluglinien folgendes Fluglinienunternehmen namhaft:

AUSTRIAN AIRLINES

Abschnitt II

Anl. 1

1. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung von Portugal namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:

Punkte in Portugal – Zwischenpunkte – Wien – Punkte darüber hinaus.

2.Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:

Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Lissabon – Punkte darüber hinaus.

3. Zum Betrieb der in Absatz 1 dieses Abschnittes erwähnten Fluglinien besitzt das von der Regierung von Portugal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen folgende Rechte:

a) im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet Portugals aufgenommen wurden, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs abzusetzen;

b) im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort das Hoheitsgebiet Portugals ist, aufzunehmen;

c) einen oder mehrere Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit rechtzeitig anzukündigen.

4. Zum Betrieb der in Absatz 2 dieses Abschnittes beschriebenen Fluglinien besitzt das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen folgende Rechte:

a) im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet Österreichs aufgenommen wurden, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs abzusetzen;

b) im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort das Hoheitsgebiet Österreichs ist, aufzunehmen;

c) einen oder mehrere Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit rechtzeitig anzukündigen.

Abschnitt III

Anl. 1

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles kann das Recht haben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort an Zwischenpunkten auf den in Abschnitt II dargelegten Flugstrecken liegen, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs aufzunehmen oder abzusetzen; solche Zwischenpunkte sind durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffenden Vereinbarung, die den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen ist.

Abschnitt IV

Anl. 1

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles kann das Recht haben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort an Punkten über das genannte Hoheitsgebiet hinaus liegen, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs aufzunehmen oder abzusetzen; diese darüber hinaus liegenden Punkte sind durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffenden Vereinbarung, die den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen ist.