1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Luftfahrzeugen, die auf internationalen Fluglinien eingesetzt sind, nach und aus seinem Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb und die Flugleitung von Luftfahrzeugen während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles.
2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der an Bord eines Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter nach, in und aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere jene hinsichtlich der Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitskontrollen gelten für die an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles genommenen Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise