1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungskapazität zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von Fluggästen, Fracht und Post im Rahmen des Internationalen Flugverkehrs im Einklang mit dem entsprechenden Teil des Anhangs ist entsprechend den Flugverkehrserfordernissen entlang der festgelegten Flugstrecken aufrechtzuerhalten.
4. Die gesamte Beförderungskapazität ist möglichst gleichmäßig zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aufzuteilen, sofern gemäß den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 dieses Artikels nichts anderes vereinbart wird.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die auf den festgelegten Flugstrecken anzubietende Flugfrequenz und Beförderungskapazität der Fluglinien zu vereinbaren, wofür jedoch die Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile eingeholt werden muß. Diese Beförderungskapazität ist von Zeit zu Zeit dem Flugverkehrsbedarf anzupassen, und diese Anpassungen unterliegen ebenfalls der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.
6. Zur Bewältigung einer vorübergehend unerwartet hohen Verkehrsnachfrage können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 vereinbaren, die Beförderungskapazität in dem Maße zeitweilig aufzustocken, wie dies zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage erforderlich ist.
7. Für den Fall, daß das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles nicht beabsichtigt, dauernd oder vorübergehend die ihm im Sinne der vorstehenden Absätze zustehende Beförderungskapazität zur Gänze oder zum Teil auszunutzen, kann dieses Fluglinienunternehmen mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles unter Bedingungen, die zwischen beiden festzulegen und ihren jeweiligen Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorzulegen sind, dahingehende Abmachungen treffen, daß das zweitgenannte Fluglinienunternehmen zusätzliche Beförderungskapazität einsetzt, damit die gesamte zwischen ihnen im Einklang mit den vorstehenden Absätzen vereinbarte Beförderungskapazität aufrechterhalten werden kann. Jede dieser Abmachungen muß jedoch zur Bedingung haben, daß das zweitgenannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die zusätzlich eingesetzte Beförderungskapazität zur Gänze aufgeben oder in dem Maße verringern muß, als das erstgenannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen sich zu irgendeinem Zeitpunkt entschließt, den ihm zustehenden Anteil seiner Fluglinien an der gesamten Beförderungskapazität voll oder in erhöhtem Umfang in Anspruch zu nehmen und dies angemessene Zeit im voraus bekanntgibt.
8. Wird von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles eine Fluglinie auf einer Flugstrecke über Zwischenpunkte und/oder nach Punkten über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles hinaus betrieben, so kann vorbehaltlich des Einverständnisses beider zuständigen Luftfahrtbehörden zu der im Einklang mit den Absätzen 3 bis 6 oben festgelegten Beförderungskapazität von jenem Fluglinienunternehmen eine zusätzliche Beförderungskapazität angeboten werden.
9. In der in Absatz 5 erwähnten Vereinbarung hinsichtlich der Flugfrequenz und Beförderungskapazität der Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auch die Flugpläne und alle sonstigen Betriebsbedingungen festzulegen, die üblicherweise in Flugplänen aufscheinen (Type des Luftfahrzeuges, Sitzplatzkategorien, Flugstrecke, Flugtag und -stunde und Flugnummer). Die dermaßen getroffene Vereinbarung zwischen den Fluglinienunternehmen ist den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorzulegen.
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