1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von der zuständigen Behörde des einen Vertragschließenden Teiles der zuständigen Behörde des anderen Vertragschließenden Teiles in schriftlicher Form zu notifizieren.
2. Sobald der Vertragschließende Teil die Notifikation der Namhaftmachung erhalten hat, hat er dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen. Die erteilte Betriebsbewilligung darf ohne Zustimmung des diese Bewilligung erteilenden Vertragschließenden Teiles weder einem anderen Fluglinienunternehmen übertragen noch diesem überlassen werden.
3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
5. Ist einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Betriebsbewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Betriebsbedingungen dieser Fluglinie und die für sie Geltung erlangenden Tarife im Einklang mit den Bestimmungen der Artikeln 6 und 11 des vorliegenden Abkommens genehmigt sind.
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