Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen statistische Unterlagen hinsichtlich der Auslastung der von den genannten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten angebotenen Beförderungskapazität vorzulegen.
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