Art. 4 Widerruf und Aufhebung von Rechten — Luftverkehrsabkommen (Portugal)
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1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen aufzuheben oder jene Bedingungen zu stellen, die er zur Ausübung dieser Rechte für erforderlich erachtet:
a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen; oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte einräumt, nicht beachtet; oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen den Betrieb nicht im Einklang mit den in diesem Abkommen und seinem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen durchführt.
2. Sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall hat die Fühlungnahme innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten diesbezüglichen Ersuchens zu erfolgen.
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