1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib-, Schmierstoff- und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und sonstige Artikel, die den Fluggästen in beschränkten Mengen zum Kauf zur Verfügung stehen), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß dieses Luftfahrzeug wieder ausgeflogen wird und diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord dieses Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von denselben Zöllen, Gebühren und Steuern, mit Ausnahme der den geleisteten Diensten entsprechenden Entgelte, sind weiters befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord ausfliegender Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;
b) Ersatzteile und übliche Ausrüstungsgegenstände, die in das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile eingeführt werden und für die Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer internationalen Fluglinie eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
3. Falls die Gesetze oder Vorschriften eines der Vertragschließenden Teile es erfordern, haben die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle des genannten Vertragschließenden Teiles zu verbleiben.
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