Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile befinden, unterliegen – soweit die Sicherheitserfordernisse dies zulassen – lediglich einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
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