1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
2. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen; und
c) im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht und Post an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs.
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