Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet:
a) der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Abänderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung der Bundesminister für Verkehr oder jede andere von Rechts wegen zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigte Behörde; und im Falle der Regierung von Portugal der Minister für Verkehr oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller Funktionen befugt ist, die sich derzeit im Zuständigkeitsbereich der genannten Behörde befinden;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, welches von einem Vertragschließenden Teil zum Zwecke des Betreibens der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht worden ist und welchem gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Abkommens eine Betriebsbewilligung erteilt worden ist.
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