BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

In Kraft seit 07. Juli 1979
Up-to-date

Art. 1 ARTIKEL 1

Für die Anwendung dieses Abkommens vereinbaren beide Vertragschließenden Teile folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik die Zivile Luftfahrtverwaltung und/oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.

2. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen.

3. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates.

4. Der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post.

5. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert.

6. „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.

7. „Nicht gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.

8. Der Ausdruck „Tarif' bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, ausgenommen für Post, zu bezahlenden Preise, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste.

Art. 2 ARTIKEL 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und

c) im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den Punkten, die entlang der im Anhang festgelegten Flugstrecken genannt sind, Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung an Bord zu nehmen.

Art. 3 ARTIKEL 3

1. Zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken machen beide Vertragschließenden Teile ihre Fluglinienunternehmen wie folgt namhaft:

Seitens der Österreichischen Bundesregierung: „Austrian Airlines – Österreichische Luftverkehrsaktiengesellschaft“
Seitens der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik: Die Zivilluftfahrtgesellschaft der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik „Choson Minhang“

2. Die Vertragschließenden Teile haben zu gewährleisten, daß ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die auf den Betrieb internationaler Fluglinien normaler- und billigerweise angewendeten Gesetze und Vorschriften beachten.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben die vereinbarten Fluglinien gemäß den im Einklang mit Artikel 11 dieses Abkommens erstellten Tarifen und Beförderungsbestimmungen zu betreiben.

Art. 4 ARTIKEL 4

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben über die planmäßigen Flüge vor Beginn des Betriebes Einigung zu erzielen.

2. Die Vertragschließenden Teile haben sich durch die Luftfahrtbehörden sechzig (60) Tage vor dem Beginn des Betriebes der Flugstrecke(n) über folgende Punkte zu einigen:

a) Flugstrecke(n) und Grenzkorridore,

b) Flug-, Navigations-, Kommunikations-, meteorologische Informationen, technische und verkehrsmäßige Handhabung in bezug auf den Betrieb von Luftfahrzeugen.

3. Jedes Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles, das die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten Flugstrecke(n) befliegt, hat folgende Dokumente mitzuführen:

a) seinen Eintragungsschein,

b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis,

c) die für jedes Besatzungsmitglied erforderlichen Erlaubnisscheine oder Zeugnisse,

d) sein Flugtagebuch,

e) die Bewilligung für Flugzeugfunkstellen,

f) die Liste der Flugzeugbesatzung,

g) bei Beförderung von Fluggästen eine Liste ihrer Namen, nebst Ausgangspunkt und Bestimmungsort ihrer Reise,

h) bei der Beförderung von Fracht und Post ein Ladungsverzeichnis und eine ausführliche Erklärung über die Fracht und Post.

4. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Art. 5 ARTIKEL 5

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu untersagen oder an die Einhaltung solcher Bedingungen zu knüpfen, die er zur Ausübung dieser Rechte als notwendig erachtet:

a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, liegen; oder

b) wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teils unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen für die Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Art. 6 ARTIKEL 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug oder Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich Einflug-, Abfertigungs-, Devisen-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst oder in deren Namen oder hinsichtlich der Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Art. 7 ARTIKEL 7

1. Die Vorräte (Treibstoff, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Luftfahrzeugausrüstung, Bordvorräte, Nahrungsmittel, Getränke, Tabak, usw.), die zur Verwendung beim Betrieb einer internationalen Fluglinie durch das Luftfahrzeug eines von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bestimmt sind, gleichgültig, ob sie in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht oder dort an Bord genommen wurden, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit. Es kann verlangt werden, daß die in diesem Absatz genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.

2. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörde dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Zollbehörde gestellt werden.

Art. 8 ARTIKEL 8

Gebühren, die von einem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen inländischen auf ähnlichen internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt würden. Diese Gebühren sind zu veröffentlichen und der Zivilluftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles mitzuteilen.

Art. 9 ARTIKEL 9

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.

3. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungsangebot und die zu betreibende Frequenz ist von den Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, wobei die Vereinbarung den Luftfahrtbehörden zur Bewilligung vorzulegen ist. Nach Bewilligung durch beide Luftfahrtbehörden tritt die Vereinbarung in Kraft.

Art. 10 ARTIKEL 10

Beide Vertragschließenden Teile können für die Vornahme der mit dem Betrieb von Fluglinien zusammenhängenden Tätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen errichten. Die Vertragschließenden Teile stellen jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die Arbeitsbedingungen für die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen her. Die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

Art. 11 ARTIKEL 11

1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind in angemessener Höhe unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, des Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen, alle Teile oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu bewilligen. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

4. Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage ihrer Ablehnung gemäß Absatz 3 Ausdruck gegeben, gelten diese Tarife als bewilligt. Wird der Zeitraum für die Vorlage gemäß Absatz 3 herabgesetzt, so haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile einander mitzuteilen, daß der Zeitraum, in dem eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage betragen soll.

5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Erstellung eines neuen Tarifs in Kraft.

Art. 12 ARTIKEL 12

Jeder Vertragschließende Teil wird dem anderen Vertragschließenden Teil auf dessen Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens übermitteln.

Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens der Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.

Art. 13 ARTIKEL 13

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Einnahmenüberschuß gemäß den zwischen den Vertragschließende Teilen in Geltung stehenden Zahlungsvereinbarungen zu überweisen.

Art. 14 ARTIKEL 14

1. Jeder Vertragschließende Teil hat einem sich über seinem Hoheitsgebiet in Not befindlichen Luftfahrzeug des anderen Vertragschließenden Teiles die Hilfe zu leisten, die er seinem eigenen Luftfahrzeug leisten würde. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Suche nach einem vermißten Luftfahrzeug.

2. Im Falle eines Flugunfalles mit Toten, Schwerverletzten oder Anzeichen eines schwerwiegenden technischen Fehlers an dem Luftfahrzeug oder den Luftfahrteinrichtungen wird der Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung der Umstände und Ursachen des Unfalles vornehmen. Der Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet dieses Luftfahrzeug eingetragen ist, wird die Gelegenheit erhalten, Beobachter zu entsenden, die bei der Untersuchung zugegen sein werden. Der die Untersuchung führende Vertragschließende Teil hat dem anderen Vertragschließenden Teil durch seine Luftfahrtbehörde die Untersuchungsergebnisse bekanntzugeben.

Art. 15 ARTIKEL 15

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Weg vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Art. 16 ARTIKEL 16

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, haben die Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen. Zu diesem Zweck hat jeder Vertragschließende Teil einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ein dritter Schiedsrichter, der ein Angehöriger eines Drittstaates sein muß und als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren hat, ist von den beiden von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des auf diplomatischem Wege erhaltenen Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen Vertragschließenden Teil, mit welchem eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht begehrt wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen.

3. Die Vertragschließenden Teile haben jede vom Schiedsgericht gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

Art. 17 ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Erhalt der Kündigung außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

Art. 18 ARTIKEL 18

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Wien am 8. Mai 1979 in englischer Sprache.

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

Anl. 1

1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:

Punkte in Österreich – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik und Punkten darüber hinaus.

2. Das von der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt zu betreiben:

Punkte in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik – über Zwischenpunkte – nach einem Punkt oder mehreren Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.

3. Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken können nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinien (Anm.: richtig: Fluglinie) ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht.