1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu untersagen oder an die Einhaltung solcher Bedingungen zu knüpfen, die er zur Ausübung dieser Rechte als notwendig erachtet:
a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, liegen; oder
b) wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teils unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen; oder
c) wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen für die Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
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