Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Einnahmenüberschuß gemäß den zwischen den Vertragschließende Teilen in Geltung stehenden Zahlungsvereinbarungen zu überweisen.
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