1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben über die planmäßigen Flüge vor Beginn des Betriebes Einigung zu erzielen.
2. Die Vertragschließenden Teile haben sich durch die Luftfahrtbehörden sechzig (60) Tage vor dem Beginn des Betriebes der Flugstrecke(n) über folgende Punkte zu einigen:
a) Flugstrecke(n) und Grenzkorridore,
b) Flug-, Navigations-, Kommunikations-, meteorologische Informationen, technische und verkehrsmäßige Handhabung in bezug auf den Betrieb von Luftfahrzeugen.
3. Jedes Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles, das die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten Flugstrecke(n) befliegt, hat folgende Dokumente mitzuführen:
a) seinen Eintragungsschein,
b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis,
c) die für jedes Besatzungsmitglied erforderlichen Erlaubnisscheine oder Zeugnisse,
d) sein Flugtagebuch,
e) die Bewilligung für Flugzeugfunkstellen,
f) die Liste der Flugzeugbesatzung,
g) bei Beförderung von Fluggästen eine Liste ihrer Namen, nebst Ausgangspunkt und Bestimmungsort ihrer Reise,
h) bei der Beförderung von Fracht und Post ein Ladungsverzeichnis und eine ausführliche Erklärung über die Fracht und Post.
4. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
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