BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Korea/DVR)Art. 10

Art. 10ARTIKEL 10

In Kraft seit 07. Juli 1979
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Beide Vertragschließenden Teile können für die Vornahme der mit dem Betrieb von Fluglinien zusammenhängenden Tätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen errichten. Die Vertragschließenden Teile stellen jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die Arbeitsbedingungen für die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen her. Die Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

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