1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den Punkten, die entlang der im Anhang festgelegten Flugstrecken genannt sind, Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung an Bord zu nehmen.
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