1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind in angemessener Höhe unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, des Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen, alle Teile oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu bewilligen. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
4. Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage ihrer Ablehnung gemäß Absatz 3 Ausdruck gegeben, gelten diese Tarife als bewilligt. Wird der Zeitraum für die Vorlage gemäß Absatz 3 herabgesetzt, so haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile einander mitzuteilen, daß der Zeitraum, in dem eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage betragen soll.
5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Erstellung eines neuen Tarifs in Kraft.
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