Für die Anwendung dieses Abkommens vereinbaren beide Vertragschließenden Teile folgende Begriffsbestimmungen:
1. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik die Zivile Luftfahrtverwaltung und/oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.
2. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen.
3. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates.
4. Der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post.
5. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert.
6. „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.
7. „Nicht gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.
8. Der Ausdruck „Tarif' bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, ausgenommen für Post, zu bezahlenden Preise, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste.
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